Allgemeine
Verkauf- und Lieferbedingungen der Sambol IBS GmbH, Radolfzell
I. Gültigkeit
1. Unsere Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen uns und
unserem Kunden abgeschlossenen Vertrages und gelten nur im kaufmännischen
Geschäfts¬verkehr. Sie gelten auch für alle künftigen
Bestellungen, selbst wenn bei künftigen Bestellungen nicht nochmals
ausdrücklich auf die Anwendung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
hingewiesen wird. Anders lautenden Bedingungen - soweit sie nicht in dem
gesamten Angebot und der Auftragsbestätigung festgelegt sind wird
hiermit widersprochen.
2. Andere und abweichende
Vereinbarungen und Nebenabreden gelten uns gegenüber nur dann, wenn
wir uns mit ihnen ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt
haben. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel.
3. Abweichende Bedingungen
des Bestellers binden uns nicht.
4. Die Entgegennahme
von Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
II. Angebot, Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote
sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Anderes
vereinbart.
2. Die zu dem Angebot
gehörigen Unterlagen wie Prospekte, Muster und Gewichtsangaben sind
nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferant ist unter angemessener Berücksichtigung
der Interessen des Bestellers berechtigt, Veränderungen im technischen
Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte vorzunehmen.
3. Nebenabreden,
Änderungen und Abweichungen von diesen Lieferbedingungen müssen
zwischen den Parteien schriftlich niedergelegt werden.
4. Bestellungen,
gleichgültig ob sie schriftlich, elektronisch oder mündlich an
uns oder unsere Vertreter erteilt worden sind, sind für uns nur dann
verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder soweit der
Kunde hierauf ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat wir
durch Übersendung der Ware nachkommen. Abänderungen auch für
bereits laufende Aufträge und Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung durch uns
(einschließlich Telefax oder Email). Jeder Kaufvertrag kommt erst
durch unsere Bestätigung der Bestellung zustande. Erfolgt ohne Bestätigung
sofort die Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
5. Im Falle der
elektronischen Übermittlung einer Bestellung wird die Regelung des
§ 312 e Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BGB (Pflichten im elektronischen Verkehr)
ausgeschlossen. Wir sind nicht verpflichtet, den Zugang der Bestellung
auf elektronischem Wege zu bestätigen. Eingehende E-Mails, die uns
an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr
zugehen, gelten als um 16:00 Uhr zugegangen, es sei denn, es wird ein früherer
Abruf nachgewiesen. E-Mails, die uns außerhalb dieser Zeiten zugehen,
gelten als am nächsten Werktag (nicht jedoch Samstag) um 16.00 Uhr
zugegangen, es sei denn, es wird ein früherer Abruf nachgewiesen.
Die Vertragsbestimmungen sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen
werden von uns nur im Falle einer nicht individuellen Kommunikation gespeichert
und können dann dem Kunden auf Verlangen per E-Mail zugesandt werden.
6. Wir bieten einigen
unserer Kunden aufgrund gesonderter Vereinbarung den Service, bei größeren
Bestellmengen die Ware ab einem vereinbarten Zeitpunkt lagervorrätig
zu halten und aus diesem Bestand Teilmengen auf Abruf kurzfristig zu liefern.
Für die Auffüllung dieses Mindestbestandes benötigen wir
ca. 14 Tage. Es kann bei Bedarfspitzen trotz des Mindestbestandes zu Lieferzeiten
von bis zu 14 Arbeitstagen kommen. Wir bitten den Kunden deshalb, uns frühzeitigst
mitzuteilen, ob und wann mit Bedarfsspitzen zu rechnen ist. Ebenfalls bitten
wir den Kunden, uns so früh wie möglich mitzuteilen, wenn die
Bedarfsmengen deutlich zurückgehen. Der Kunde ist verpflichtet, die
Gesamtauftragsmenge rechtzeitig vor Ablauf der Mindesthaltbarkeit (mindestens
vier Wochen), spätestens aber sechs Monate nach der Fertigung vollständig
abzurufen. Wir bitten um Verständnis, dass wir uns vorbehalten, die
nach dem genannten Zeitraum noch auf Lager befindlichen nicht abgerufenen
Kontraktmengen ohne gesonderten Abruf zum Versand an den jeweiligen Kunden
vorzusehen und in Rechnung zu stellen. Selbstverständlich werden wir
hierüber frühzeitigst informieren.
III. Preise
1. Die Preise gelten
zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer.
2. Für die
Berechnung sind die vom Lieferanten ermittelten Gewichte, Stückzahlen
und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich
widerspricht. Gewichtsverluste während der Beförderung der Ware
gehen zu Lasten des Kunden.
3. Die Lieferpreise
verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, pro netto/kg, ab Werk,
für das Ausland unverzollt, zzgl. Lieferkosten und zzgl. Kosten der
Emballagen (Verpackungen, Fässer, Hobbocks oder Container); werden
Lieferungen in anderen als den im Angebot genannten Gebinden gewünscht,
erhöht sich der Preis um den bei Rechnungserteilung gültigen
Sondergebindezuschlag.
4. Wird Express-
bzw. Luftfrachtbeförderung gewünscht, so stellen wir die Mehrkosten
in Rechnung.
5. Wir behalten
uns das Recht vor, die Preise entsprechend in angemessenem Umfang zu ändern,
wenn sich nach Vertragsabschluss Kostenerhöhungen ergeben aufgrund
von Änderungen unserer Kalkulationsgrundlagen (z.B. Tarifabschlüsse,
Materialpreissteigerungen etc.), die nicht unserer Kontrolle unterliegen.
IV. Lieferung
1. Wir sind bemüht,
so rasch wie möglich zu liefern. Liefertermine oder Lieferfristen,
die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind
schriftlich anzugeben. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich
als solche bezeichnet und von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt
werden.
2. Erhebliche, für
den Lieferanten unvorhersehbare und von ihm nicht verschuldete Betriebsstörungen,
Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Zulieferern
des Lieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks,
Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen,
Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt
beim Lieferanten und seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit
um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit
der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt
der Lieferant dem Besteller baldmöglichst mit.
3. Dem Besteller
zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferungen erfolgen
in der Regel in Standardverpackungen.
V. Versand, Gefahrübergang,
Verpackung
1. Sofern nichts
anderes vereinbart, wählt der Lieferant Versandweg und Versandart.
Soweit nicht anderes vereinbart ist, erfolgen Verladung und Versand unversichert
auf Gefahr des Empfängers ab Werk bzw. Auslieferungslager.
2. Die Gefahr für
Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit der Auslieferung
der Ware an die zur Versendung bestimmte Person oder im Falle der Abholung
mit der dem Besteller mitgeteilten Bereitstellung auf diesen über.
Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
3. Beanstandete
Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Lieferanten
zurückgesandt werden.
4. Leihverpackungen
sind vom Besteller auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden.
Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, so lange diese
nicht an den Lieferanten zurück gelangt ist, zu Lasten des Bestellers,
wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht
anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich
für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen
nicht entfernt werden.
VI. Zahlung
1. Soweit nicht
anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge ohne Abzug innerhalb
von 30 Tagen und innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto nach Rechnungsdatum
fällig und auf eines der auf der Rechnung angegebenen Bankkonten in
Euro zahlbar. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist
der Zahlungseingang (Wertstellung) bei uns. Nebenspesen gehen zu Lasten
des Kunden. Im Export gehen die mit dem Zahlungseingang verbundenen Kosten
zu Lasten des Kunden, soweit sie in dessen Land anfallen. Wechsel und Schecks
nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen
angenommen.
2. Bei Verzug mit
der Zahlung berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der banküblichen
Debet-Zinsen, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz gem. § 247 BGB, im Ausland einschließlich Kursverlusten;
die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Dem
Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass uns gar kein oder ein niedrigerer
Schaden entstanden ist.
3. Die Entgegennahme
von Bestellungen und Ausführungen von Lieferungen kann von einer Sicherheitsstellung
oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
4. Zurückbehaltung
und Aufrechnung wegen vom Lieferanten bestrittener Ansprüche des Bestellers
sind ausgeschlossen.
5. Hat der Kunde
seine Forderungen gegen uns ohne unsere Einwilligung an einen Dritten abgetreten,
können wir auch dann an den Kunden mit befreiender Wirkung leisten,
wenn wir von der Abtretung Kenntnis hatten (§ 354a HGB).
6. Die Nichteinhaltung
vereinbarter Zahlungsbedingungen oder andere Umstände, welche bei
Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen,
haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten,
die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zur Folge.
7. Verschlechtert
sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich,
sei es durch Antrag auf Insolvenzeröffnung, Eröffnung des Vergleichsverfahrens,
Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Haftanordnung
oder ähnliches, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, innerhalb einer
angemessenen Frist Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Bis zur Erfüllung sind wir berechtigt, unsere Leistung zurückzuhalten.
Nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
wenn bis dahin die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbracht
wurde. Von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage ist
auch auszugehen, wenn der Kunde mit mehr als zwei Zahlungen in Verzug ist.
VII. Beanstandungen,
Mängelansprüche, Haftung
1. Der Kunde hat
die gelieferte Ware, soweit zumutbar durch Probeverarbeitung, nach Ablieferung
unverzüglich auf Mängel bezüglich Menge und Beschaffenheit
zu untersuchen.
2. Beanstandungen
hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind dem Lieferanten unter Angabe
der Rechnungs- und Versandnummer, der Produktbezeichnung und Gebindesignierung
unverzüglich nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel spätestens
7 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.
3. Der Besteller
hat - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - zu prüfen,
ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.
4. Bei fristgemäß
angezeigten und begründeten Beanstandungen ist der Lieferant zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist berechtigt. Misslingt die Nacherfüllung
zweimal, wird sie unmöglich, unberechtigt verweigert oder dem Besteller
unzumutbar, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis
zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Schadensersatz-
und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (Schadensersatzansprüche),
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
Unberührt davon bleiben die Fälle der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die
Fälle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadensverursachung.
6. Bei einer Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht einer der o. g. zwingenden
Haftungsgründe vorliegt.
7. Eine Haftung
für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen,
sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen Folgeschäden
schützen sollte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Die vorstehenden
Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung
der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen.
9. Ansprüche
des Bestellers aus einer Garantie im Sinne von § 443 BGB bleiben durch
die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
10. Mängelansprüche
hinsichtlich der gelieferten Produkte verjähren nach einem Jahr ab
Ablieferung der Ware, ausgenommen sind Ansprüche des Bestellers gegen
den Lieferanten aufgrund arglistig verschwiegener Mängel.
11. Werden wir von
einem Dritten hinsichtlich der Lieferung auf Schadensersatz in Anspruch
genommen, stellt der Kunde uns, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Arbeitnehmer
und Erfüllungsgehilfen umfassend (einschließlich angemessener
Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen, Gebühren,
Steuern usw. sowie angemessener Vorschüsse) frei, wenn die Ursachen
der Inanspruchnahme (im Verhältnis zu uns) im Herrschafts- und Organisationsbereich
des Kunden gesetzt sind. Die gleiche Freistellungspflicht gilt für
Schäden Dritter, die in irgendeiner Weise auf Versäumnisse bei
der Lieferung in unserem Herrschafts - und Organisationsbereich gestützt
werden, es sei denn, unsere Haftung beruhte auf der schuldhaften Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
oder der Verletzung von Kardinalpflichten. Soweit Schadensersatzansprüche
Dritter in irgendeiner Weise auf eine lediglich leicht fahrlässige
Verletzung dieser Kardinalpflichten gestützt werden und den vorhersehbaren
Schaden übersteigen, trifft den Kunden die vorstehende Freistellungspflicht
hinsichtlich des übersteigenden Betrages.
VIII. Anwendungstechnische
Beratung
1. Anwendungstechnische
Beratung erteilt der Lieferant nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte
über Eignung und Anwendung der Produkte befreien den Besteller nicht
von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für
die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
2. Darüber
hinaus sind vom Besteller unbedingt die Spezifikationen im Sicherheitsdatenblatt
für den Umgang mit den gelieferten Stoffen und deren Einsatzbereich
zu beachten.
3. Will der Besteller
die gelieferten Waren zu anderen Zwecken einsetzen als mit dem Lieferanten
besprochen oder vereinbart, so darf dies erst nach ausgiebiger Erprobung
und Untersuchung sowie Vorliegen eventuell notwendiger behördlicher
Genehmigungen und/oder Bescheinigungen geschehen.
IX. Eigentumsvorbehalt/verlängerter
Eigentumsvorbehalt/Factoring/Forderungen
1. Die Ware bleibt
Eigentum des Lieferanten, bis der Besteller seine gesamten Verbindlichkeiten
aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen
mit dem Lieferanten getilgt hat.
2. Bei der Verarbeitung
der gelieferten Waren durch den Besteller gilt der Lieferant als Hersteller
und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung
zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Lieferant Miteigentum im
Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Waren zu dem Wert der
anderen Materialien und dem Wert der Verarbeitung.
3. Ist im Falle
der Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit einer Sache des
Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der
Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungs-
oder - mangels eines solchen - Verkehrswert der Hauptsache auf den Lieferanten
über. Der Besteller gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
4. Der Besteller
ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf
eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern.
Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch
im Voraus an den Lieferanten ab.
5. Der Besteller
ist berechtigt, über die im Eigentum des Lieferanten stehenden Waren
im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so lange er seinen
Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten rechtzeitig
nachkommt.
6. Der Besteller
tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen
dem Lieferanten Eigentumsrechte zustehen, zur Sicherung an den Lieferanten
ab, und zwar im Umfang des jeweiligen Eigentumsanteils des Lieferanten
an den verkauften Waren.
7. Verbindet oder
vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache
Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche
gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten
Ware zur Sicherung an den Lieferanten ab.
8. Der Besteller
ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung
bekanntzugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte
gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
9. Bei Zahlungsverzug
des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, auch ohne Ausübung des
Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers
die einstweilige Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
10. Übersteigt
der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die zu sichernden
Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller um mehr als 20 %, so ist
auf Verlangen des Bestellers der Lieferant insoweit zur Freigabe von Sicherheit
nach seiner Wahl verpflichtet.
11. Liegt auf Seiten
des Bestellers eine Leistungsverzögerung oder ein sonstiger Verstoß
gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten vor, ist der Lieferant zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung
zur Erbringung der Leistung gegenüber dem Besteller bedarf.
12. Wird der hiermit
ausdrücklich vereinbarte Eigentumsvorbehalt von dem Recht des Landes,
in dem sich der Liefergegenstand jeweils befindet, nicht oder nur bei Beachtung
bestimmter Voraussetzungen anerkannt, so ist der Kunde verpflichtet, uns
spätestens bei Vertragsschluß darauf hinzuweisen. Lässt
dieses Recht den Eigentumsvorbehalt bzw. den verlängerten Eigentumsvorbehalt
nicht zu und gestattet es uns, andere Rechte, die in ähnlicher Weise
wie ein Eigentumsvorbehalt dem Sicherungszweck dienen, an dem Liefergegenstand
vorzubehalten, so erklären wir hiermit, daß wir von diesen Rechten
Gebrauch machen. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Erfüllung der
hierzu etwa erforderlichen Maßnahmen (insb. Einhaltung von Formvorschriften)
mitzuwirken.
13. Im Falle der
Weiterveräußerung, die dem Kunden im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
gestattet ist, werden bereits jetzt die für den Kunden entstehenden
Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages zur Sicherheit an uns abgetreten.
Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf unseren
Wunsch, die Kunden, an die er die Ware weiterveräußert hat,
namentlich zu benennen. Die Befugnis zur Weiterveräußerung im
ordentlichen Geschäftsverkehr endet mit dem Widerruf durch uns infolge
einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden,
spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung
bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
14. Hat der Kunde
die Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, wird die Forderung
sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung
gegen den Factor an uns ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich
an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.
15. Der Kunde ist
ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die
abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung
erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden
oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Kunden. In diesem Fall werden wir hiermit vom Kunden bevollmächtigt,
die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst
einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue
Aufstellung der dem Kunden zustehenden Forderung mit Namen und Anschrift
der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw.
auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung
dieser Auskünfte zu gestatten.
X. Unterlagen,
Behältnisse u.a.
1. Muster, Probeexemplare,
Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge sowie sonstige
Unterlagen, die wir dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung überlassen
und die von ihm nicht gesondert vergütet worden sind, sind uns auf
Verlangen (nebst sämtlichen Kopien) herauszugeben. An diesen Gegenständen
und Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- und sonstigen
gewerblichen Schutzrechte vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche
Einwilligung nicht anderweitig genutzt, insbesondere nicht kopiert und/oder
Dritten zugänglich gemacht werden. Sofern diese Gegenstände und
Unterlagen im Besitz des Kunden verbleiben, wird hiermit ein Besitzmittlungsverhältnis
vereinbart (§ 868 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen
und Unterlagen ist ausgeschlossen.
2. Von uns gestellte
Behältnisse oder Umschließungen dürfen nur zum Transport
und zur Aufbewahrung der in ihnen von uns gelieferten Waren benutzt werden.
Sie sind - soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt - unverzüglich
nach Entleerung fracht- und spesenfrei an die von uns bezeichnete Rücklieferadresse
zurückzusenden. Bei unvollständiger Entleerung werden zurückgebliebene
Warenreste nicht vergütet. Entleerungs-, Reinigungs- und Entsorgungskosten
gehen zu Lasten des Kunden.
XI. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien
verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag
zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet
werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie soweit zur Erreichung
des Vertragszwecks nicht geboten weder aufzuzeichnen noch in irgendeiner
Weise zu verwerten.
XII. Erfüllungsort
und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort
für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Lieferanten,
für die Zahlung dessen Sitz.
2. Gerichtsstand
ist nach Wahl des Lieferanten dessen Firmensitz oder der allgemeine Gerichtsstand
des Bestellers; dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Das Vertragsverhältnis
und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge
(CISG).
XIII. Salvatorische
Klausel
Durch die Unwirksamkeit
einer oder mehrerer Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen
und des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet,
die ungültigen Klauseln durch andere Regelungen zu ersetzen, die den
unwirksamen Klauseln wirtschaftlich möglichst weitgehend entsprechen.
Stand 01.08.2006