Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen der Sambol IBS GmbH, Radolfzell
 
 

I. Gültigkeit
1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen uns und unserem Kunden abgeschlossenen Vertrages und gelten nur im kaufmännischen Geschäfts¬verkehr. Sie gelten auch für alle künftigen Bestellungen, selbst wenn bei künftigen Bestellungen nicht nochmals ausdrücklich auf die Anwendung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen hingewiesen wird. Anders lautenden Bedingungen - soweit sie nicht in dem gesamten Angebot und der Auftragsbestätigung festgelegt sind – wird hiermit widersprochen.
2. Andere und abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden gelten uns gegenüber nur dann, wenn wir uns mit ihnen ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt haben. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel.
3. Abweichende Bedingungen des Bestellers binden uns nicht.
4. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.

II. Angebot, Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Anderes vereinbart.
2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Prospekte, Muster und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferant ist unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers berechtigt, Veränderungen im technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte vorzunehmen.
3. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Lieferbedingungen müssen zwischen den Parteien schriftlich niedergelegt werden.
4. Bestellungen, gleichgültig ob sie schriftlich, elektronisch oder mündlich an uns oder unsere Vertreter erteilt worden sind, sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder – soweit der Kunde hierauf ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat – wir durch Übersendung der Ware nachkommen. Abänderungen – auch für bereits laufende Aufträge – und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung durch uns (einschließlich Telefax oder Email). Jeder Kaufvertrag kommt erst durch unsere Bestätigung der Bestellung zustande. Erfolgt ohne Bestätigung sofort die Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
5. Im Falle der elektronischen Übermittlung einer Bestellung wird die Regelung des § 312 e Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BGB (Pflichten im elektronischen Verkehr) ausgeschlossen. Wir sind nicht verpflichtet, den Zugang der Bestellung auf elektronischem Wege zu bestätigen. Eingehende E-Mails, die uns an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr zugehen, gelten als um 16:00 Uhr zugegangen, es sei denn, es wird ein früherer Abruf nachgewiesen. E-Mails, die uns außerhalb dieser Zeiten zugehen, gelten als am nächsten Werktag (nicht jedoch Samstag) um 16.00 Uhr zugegangen, es sei denn, es wird ein früherer Abruf nachgewiesen. Die Vertragsbestimmungen sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden von uns nur im Falle einer nicht individuellen Kommunikation gespeichert und können dann dem Kunden auf Verlangen per E-Mail zugesandt werden.
6. Wir bieten einigen unserer Kunden aufgrund gesonderter Vereinbarung den Service, bei größeren Bestellmengen die Ware ab einem vereinbarten Zeitpunkt lagervorrätig zu halten und aus diesem Bestand Teilmengen auf Abruf kurzfristig zu liefern. Für die Auffüllung dieses Mindestbestandes benötigen wir ca. 14 Tage. Es kann bei Bedarfspitzen trotz des Mindestbestandes zu Lieferzeiten von bis zu 14 Arbeitstagen kommen. Wir bitten den Kunden deshalb, uns frühzeitigst mitzuteilen, ob und wann mit Bedarfsspitzen zu rechnen ist. Ebenfalls bitten wir den Kunden, uns so früh wie möglich mitzuteilen, wenn die Bedarfsmengen deutlich zurückgehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Gesamtauftragsmenge rechtzeitig vor Ablauf der Mindesthaltbarkeit (mindestens vier Wochen), spätestens aber sechs Monate nach der Fertigung vollständig abzurufen. Wir bitten um Verständnis, dass wir uns vorbehalten, die nach dem genannten Zeitraum noch auf Lager befindlichen nicht abgerufenen Kontraktmengen ohne gesonderten Abruf zum Versand an den jeweiligen Kunden vorzusehen und in Rechnung zu stellen. Selbstverständlich werden wir hierüber frühzeitigst informieren.

III. Preise
1. Die Preise gelten zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer.
2. Für die Berechnung sind die vom Lieferanten ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich widerspricht. Gewichtsverluste während der Beförderung der Ware gehen zu Lasten des Kunden.
3. Die Lieferpreise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, pro netto/kg, ab Werk, für das Ausland unverzollt, zzgl. Lieferkosten und zzgl. Kosten der Emballagen (Verpackungen, Fässer, Hobbocks oder Container); werden Lieferungen in anderen als den im Angebot genannten Gebinden gewünscht, erhöht sich der Preis um den bei Rechnungserteilung gültigen Sondergebindezuschlag.
4. Wird Express- bzw. Luftfrachtbeförderung gewünscht, so stellen wir die Mehrkosten in Rechnung.
5. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend in angemessenem Umfang zu ändern, wenn sich nach Vertragsabschluss Kostenerhöhungen ergeben aufgrund von Änderungen unserer Kalkulationsgrundlagen (z.B. Tarifabschlüsse, Materialpreissteigerungen etc.), die nicht unserer Kontrolle unterliegen.

IV. Lieferung
1. Wir sind bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2. Erhebliche, für den Lieferanten unvorhersehbare und von ihm nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Zulieferern des Lieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt beim Lieferanten und seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Lieferant dem Besteller baldmöglichst mit.
3. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferungen erfolgen in der Regel in Standardverpackungen.

V. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
1. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferant Versandweg und Versandart. Soweit nicht anderes vereinbart ist, erfolgen Verladung und Versand unversichert auf Gefahr des Empfängers ab Werk bzw. Auslieferungslager.
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit der Auslieferung der Ware an die zur Versendung bestimmte Person oder im Falle der Abholung mit der dem Besteller mitgeteilten Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
3. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Lieferanten zurückgesandt werden.
4. Leihverpackungen sind vom Besteller auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, so lange diese nicht an den Lieferanten zurück gelangt ist, zu Lasten des Bestellers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
 
VI. Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungsbeträge ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen und innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto nach Rechnungsdatum fällig und auf eines der auf der Rechnung angegebenen Bankkonten in Euro zahlbar. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang (Wertstellung) bei uns. Nebenspesen gehen zu Lasten des Kunden. Im Export gehen die mit dem Zahlungseingang verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden, soweit sie in dessen Land anfallen. Wechsel und Schecks nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
2. Bei Verzug mit der Zahlung berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Debet-Zinsen, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB, im Ausland einschließlich Kursverlusten; die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass uns gar kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
3. Die Entgegennahme von Bestellungen und Ausführungen von Lieferungen kann von einer Sicherheitsstellung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
4. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen vom Lieferanten bestrittener Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
5. Hat der Kunde seine Forderungen gegen uns ohne unsere Einwilligung an einen Dritten abgetreten, können wir auch dann an den Kunden mit befreiender Wirkung leisten, wenn wir von der Abtretung Kenntnis hatten (§ 354a HGB).
6. Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder andere Umstände, welche bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zur Folge.
7. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich, sei es durch Antrag auf Insolvenzeröffnung, Eröffnung des Vergleichsverfahrens, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Haftanordnung oder ähnliches, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Bis zur Erfüllung sind wir berechtigt, unsere Leistung zurückzuhalten. Nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn bis dahin die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbracht wurde. Von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage ist auch auszugehen, wenn der Kunde mit mehr als zwei Zahlungen in Verzug ist.

VII. Beanstandungen, Mängelansprüche, Haftung
1. Der Kunde hat die gelieferte Ware, soweit zumutbar durch Probeverarbeitung, nach Ablieferung unverzüglich auf Mängel bezüglich Menge und Beschaffenheit zu untersuchen.
2. Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind dem Lieferanten unter Angabe der Rechnungs- und Versandnummer, der Produktbezeichnung und Gebindesignierung unverzüglich nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel spätestens 7 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.
3. Der Besteller hat - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.
4. Bei fristgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen ist der Lieferant zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Misslingt die Nacherfüllung zweimal, wird sie unmöglich, unberechtigt verweigert oder dem Besteller unzumutbar, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Unberührt davon bleiben die Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Fälle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadensverursachung.
6. Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht einer der o. g. zwingenden Haftungsgründe vorliegt.
7. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen.
9. Ansprüche des Bestellers aus einer Garantie im Sinne von § 443 BGB bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
10. Mängelansprüche hinsichtlich der gelieferten Produkte verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, ausgenommen sind Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten aufgrund arglistig verschwiegener Mängel.
11. Werden wir von einem Dritten hinsichtlich der Lieferung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, stellt der Kunde uns, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen umfassend (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen, Gebühren, Steuern usw. sowie angemessener Vorschüsse) frei, wenn die Ursachen der Inanspruchnahme (im Verhältnis zu uns) im Herrschafts- und Organisationsbereich des Kunden gesetzt sind. Die gleiche Freistellungspflicht gilt für Schäden Dritter, die in irgendeiner Weise auf Versäumnisse bei der Lieferung in unserem Herrschafts - und Organisationsbereich gestützt werden, es sei denn, unsere Haftung beruhte auf der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Kardinalpflichten. Soweit Schadensersatzansprüche Dritter in irgendeiner Weise auf eine lediglich leicht fahrlässige Verletzung dieser Kardinalpflichten gestützt werden und den vorhersehbaren Schaden übersteigen, trifft den Kunden die vorstehende Freistellungspflicht hinsichtlich des übersteigenden Betrages.

VIII. Anwendungstechnische Beratung
1. Anwendungstechnische Beratung erteilt der Lieferant nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
2. Darüber hinaus sind vom Besteller unbedingt die Spezifikationen im Sicherheitsdatenblatt für den Umgang mit den gelieferten Stoffen und deren Einsatzbereich zu beachten.
3. Will der Besteller die gelieferten Waren zu anderen Zwecken einsetzen als mit dem Lieferanten besprochen oder vereinbart, so darf dies erst nach ausgiebiger Erprobung und Untersuchung sowie Vorliegen eventuell notwendiger behördlicher Genehmigungen und/oder Bescheinigungen geschehen.

IX. Eigentumsvorbehalt/verlängerter Eigentumsvorbehalt/Factoring/Forderungen
1. Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten, bis der Besteller seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten getilgt hat.
2. Bei der Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Besteller gilt der Lieferant als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Materialien und dem Wert der Verarbeitung.
3. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungs- oder - mangels eines solchen - Verkehrswert der Hauptsache auf den Lieferanten über. Der Besteller gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Lieferanten ab.
5. Der Besteller ist berechtigt, über die im Eigentum des Lieferanten stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten rechtzeitig nachkommt.
6. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen dem Lieferanten Eigentumsrechte zustehen, zur Sicherung an den Lieferanten ab, und zwar im Umfang des jeweiligen Eigentumsanteils des Lieferanten an den verkauften Waren.
7. Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an den Lieferanten ab.
8. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekanntzugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
9. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
10. Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller um mehr als 20 %, so ist auf Verlangen des Bestellers der Lieferant insoweit zur Freigabe von Sicherheit nach seiner Wahl verpflichtet.
11. Liegt auf Seiten des Bestellers eine Leistungsverzögerung oder ein sonstiger Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten vor, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung zur Erbringung der Leistung gegenüber dem Besteller bedarf.
12. Wird der hiermit ausdrücklich vereinbarte Eigentumsvorbehalt von dem Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand jeweils befindet, nicht oder nur bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen anerkannt, so ist der Kunde verpflichtet, uns spätestens bei Vertragsschluß darauf hinzuweisen. Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt bzw. den verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht zu und gestattet es uns, andere Rechte, die in ähnlicher Weise wie ein Eigentumsvorbehalt dem Sicherungszweck dienen, an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so erklären wir hiermit, daß wir von diesen Rechten Gebrauch machen. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Erfüllung der hierzu etwa erforderlichen Maßnahmen (insb. Einhaltung von Formvorschriften) mitzuwirken.
13. Im Falle der Weiterveräußerung, die dem Kunden im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gestattet ist, werden bereits jetzt die für den Kunden entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages zur Sicherheit an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf unseren Wunsch, die Kunden, an die er die Ware weiterveräußert hat, namentlich zu benennen. Die Befugnis zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr endet mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
14. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, wird die Forderung sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.
15. Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall werden wir hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunden zustehenden Forderung mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

X. Unterlagen, Behältnisse u.a.
1. Muster, Probeexemplare, Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge sowie sonstige Unterlagen, die wir dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung überlassen und die von ihm nicht gesondert vergütet worden sind, sind uns auf Verlangen (nebst sämtlichen Kopien) herauszugeben. An diesen Gegenständen und Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht anderweitig genutzt, insbesondere nicht kopiert und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sofern diese Gegenstände und Unterlagen im Besitz des Kunden verbleiben, wird hiermit ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart (§ 868 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen und Unterlagen ist ausgeschlossen.
2. Von uns gestellte Behältnisse oder Umschließungen dürfen nur zum Transport und zur Aufbewahrung der in ihnen von uns gelieferten Waren benutzt werden. Sie sind - soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt - unverzüglich nach Entleerung fracht- und spesenfrei an die von uns bezeichnete Rücklieferadresse zurückzusenden. Bei unvollständiger Entleerung werden zurückgebliebene Warenreste nicht vergütet. Entleerungs-, Reinigungs- und Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

XI. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit zur Erreichung des Vertragszwecks nicht geboten – weder aufzuzeichnen noch in irgendeiner Weise zu verwerten.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Lieferanten, für die Zahlung dessen Sitz.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferanten dessen Firmensitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers; dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (CISG).

XIII. Salvatorische Klausel
Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die ungültigen Klauseln durch andere Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Klauseln wirtschaftlich möglichst weitgehend entsprechen.
 

Stand 01.08.2006